Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass der vom Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez in der Betreibung Nr. _ am 31. August 2009 erlassene Zahlungsbefehl samt dazu- gehöriger Gebührenrechnung nichtig ist.
- Das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez wird angewiesen, gemäss den Anga- ben im Betreibungsbegehren des X. vom 27. August 2009 gegen Y. einen neuen Zahlungsbefehl zu erlassen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebe- nen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 6. Oktober 2009 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 48 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Gläubiger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mar- tin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Lumnezia/Lugnez vom 31. August 2009 samt Gebührenrechnung vom 15. September 2009, in Sachen des Beschwerdefüh- rers gegen Y., Schuldner und Beschwerdegegner, betreffend Zahlungsbefehl
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 21. September 2009 samt mitge- reichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Lumnezia/Lugnez vom 29. September 2009 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Vernehmlas- sung von Y. vom 2. Oktober 2009 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass X. am 27. August 2009 beim Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez gegen Y. ein Betreibungsbegehren mit einer Forderung von Fr. 50'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 30. August 2008 stellte, – dass als Grund der Forderung Schadenersatz und Genugtuung aus unerlaubter Handlung, begangen am 30./31. August 2008, angegeben wurde, – dass das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez daraufhin am 31. August 2009 ge- gen Y. einen Zahlungsbefehl erliess (Betreibungs-Nr. _), worin die Forderung mit Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 5% seit 30.08.2009 aufgeführt wurde, – dass Y. gegen den am 8. September 2009 in Empfang genommenen Zahlungs- befehl am 14. September 2009 Rechtsvorschlag erhob, – dass das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez dem Gläubiger am 15. September 2009 eine Gebührenrechnung für die Ausstellung des Zahlungsbefehls über Fr. 100.-- zustellte, – dass X. am 21. September 2009 gegen den erlassenen Zahlungsbefehl einsch- liesslich Gebührenrechnung beim Kantonsgericht von Graubünden als Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde führte und ver- langte, das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez sei anzuweisen, auf der Grund- lage des Betreibungsbegehrens einen neuen Zahlungsbefehl mit der richtigen Forderungssumme zuzustellen, – dass als Begründung angeführt wurde, im erlassenen Zahlungsbefehl sei der Beginn des Zinsenlaufs vom Betreibungsbegehren falsch übernommen worden (30. August 2009 statt 30. August 2008), – dass das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez in seiner Vernehmlassung vom 29. September 2009 das Versehen wohl anerkannte, indessen davon ausging, der Schuldner habe aufgrund der Angaben im Zahlungsbefehl den richtigen Beginn des Zinsenlaufs erkennen können, sodass die falsche Angabe im weiteren Ver- lauf des Betreibungsverfahrens berichtigt werden könne,
Seite 3 — 5 – dass Y. in seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2009 davon ausging, dass das Betreibungsamt beim Verzugszins wahrscheinlich einen Fehler gemacht und ein falsches Datum übernommen habe, – dass gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG der Zahlungsbefehl die Angaben des Betreibungsbegehrens zu enthalten hat, – dass die richtige Angabe der Forderungssumme, wozu auch der korrekte Be- ginn des Zinsenlaufs gehört, zu den wesentlichen Bestandteilen des Zahlungs- befehls gehört und die unrichtige Angabe der Forderungssumme im Zahlungs- befehl dessen Nichtigkeit zur Folge hat (Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Stae- helin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 29 und 35 zu Art. 69 SchKG), – dass die Forderungssumme aufgrund der Angaben im Zahlungsbefehl zumin- dest bestimmbar sein muss und eine falsche Übernahme der Angaben über die Forderung aus dem Betreibungsbegehren nur dann nicht zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls führt, wenn aus dem Zahlungsbefehl ohne weiteres zu erken- nen ist, für welchen Betrag betrieben wird (Wüthrich/Schoch, ebenda, N 33 und 35 zu Art. 69 SchKG), – dass das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez letzteres annimmt, da im Zahlungs- befehl das Datum der unerlaubten Handlung (30./31. August 2008) angegeben worden sei, was den Zeitpunkt des Beginns des Zinsenlaufs ohne weiteres er- kennen lasse, – dass dieser Auffassung nicht zu folgen ist, da durch die Angabe beider Daten für den Schuldner zumindest unklar oder zweideutig ist, ab wann er Verzugszins zu bezahlen hat (vgl. Wüthrich/Schoch, ebenda, N 29 zu Art. 69 SchKG), – dass aufgrund der Angabe des Datums der unerlaubten Handlung noch nicht zweifelsfrei zu schliessen ist, dass ab diesem Zeitpunkt vom Gläubiger Verzugs- zins verlangt wird, da es ihm freigestellt ist, Verzugszins auch erst ab einem späteren Datum zu fordern, und es für einen derartigen Entschluss im Einzelfall zahlreiche Gründe geben kann, – dass der Schuldner durch die klare Angabe im Zahlungsbefehl, dass Verzugs- zins erst ab 30. August 2009 gefordert wird, eher davon ausgehen durfte, der Gläubiger habe einen späteren Beginn des Zinsenlaufs als den Zeitpunkt der
Seite 4 — 5 unerlaubten Handlung gewählt, als dass er auf ein Versehen des Betreibungs- amtes hätte schliessen müssen, – dass die unrichtige Übernahme der Forderungssumme vom Betreibungsbegeh- ren in den Zahlungsbefehl somit zur Nichtigkeit des Letzteren führt, was auch die entsprechende Gebührenrechnung des Betreibungsamtes hinfällig macht, – dass das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez somit anzuweisen ist, aufgrund der Angaben im Betreibungsbegehren von X. vom 27. August 2009 einen neuen Zahlungsbefehl zu erlassen, – dass gemäss Art. 20a Ziff. 5 SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist und gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen, – dass der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine angemessene Partei- entschädigung zuzusprechen, somit einer Rechtsgrundlage entbehrt und unbe- gründet ist, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterli- cher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 erkannt 1. Es wird festgestellt, dass der vom Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez in der Betreibung Nr. _ am 31. August 2009 erlassene Zahlungsbefehl samt dazu- gehöriger Gebührenrechnung nichtig ist. 2. Das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez wird angewiesen, gemäss den Anga- ben im Betreibungsbegehren des X. vom 27. August 2009 gegen Y. einen neuen Zahlungsbefehl zu erlassen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebe- nen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: